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Satzung

Satzung des FINNCHAM Munich

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der nicht eingetragene Verein führt den Namen: FINNCHAM Munich (Finnish Chamber of Commerce Munich)
(2) Sitz des Vereins ist München.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
(1) Der Verein versteht sich als Forum und Interessengemeinschaft und fördert die beruflichen und geschäftlichen Kontakte zwischen den Mitgliedern sowie Mitgliedsunternehmen und Vertretern des finnischen Wirtschaftslebens und den im deutschen Wirtschaftsleben tätigen Personen, Organisationen, Unternehmen und Interessensgruppen.

(2) Zweck des Vereins ist es, die Internationalisierung der Mitglieder und ihre gemeinsamen Interessen durch Informationsaustausch, Zusammenarbeit und Innovation zwischen den Mitgliedern zu fördern.

Der Verein bietet seinen Mitgliedern Informationen, Aktivitäten, informellen Austausch bei Netzwerk Events und Treffen und Mitarbeit in Arbeitsgruppen an.

(3) Sämtliche Tätigkeiten des Vereins erfolgen freiwillig und ohne Rechtspflicht.

 

§ 3 Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 4 Vorstand, Aufgaben des Vorstands, Beschlussfassung

(1) Der Vorstand des Vereins besteht in der Regel aus sieben Mitgliedern, und zwar aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, Schatzmeister sowie bis zu vier Beisitzern. Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei (2) Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl des neuen Vorstandes im Amt.
(2) Aufgabe des Vorstandes ist die Führung des Vereins, die Ausführung von Beschlüssen, die Verwaltung des Vermögens und die Einberufung der Mitgliederversammlung. Der Vorstand entscheidet über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern. Bestimmt den jährlichen Mitgliederbeitrag und eine etwaige Aufnahmegebühr. Der Vorstand kann Verpflichtungen der Gilde nur mit Beschränkung auf das Vermögen der Gilde eingehen. Seine Vollmacht ist insofern ausdrücklich begrenzt.

(3) Der Vorstand tagt mindestens zweimal jährlich. Der/die Vorstandsvorsitzende lädt nach Bedarf zu Vorstandssitzungen ein. In seiner Abwesenheit lädt der/die stellvertretende Vorstandsvorsitzende ein.
Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, in dessen/deren Abwesenheit die des/der stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren gefasst werden.

(4) Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein jeweils allein gerichtlich und außergerichtlich.

(5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der die Einzelheiten der Zusammenarbeit des Vorstandes geregelt sind, insbesondere die Aufgabenverteilung im Vorstand.

§ 5 Mitgliedschaft, Ehrenmitgliedschaft
(1) Mitglied können volljährige natürliche sowie juristische Personen (Unternehmen) werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder durch Löschung einer juristischen Person.
Der Austritt kann jederzeit durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen.
Gezahlte Jahresbeiträge werden bei Beendigung der Mitgliedschaft nicht erstattet.
(3) Der durch die ordentliche Mitgliederversammlung beschlossene Jahresbeitrag ist jährlich nach Aufforderung innerhalb der Zahlungsfrist zu zahlen. Das Nichtbefolgen einer zweimaligen Zahlungsaufforderung kann zum Ausschluss führen.
(4) Die Mitgliederversammlung kann besonders verdienten Persönlichkeiten eine Ehrenmitgliedschaft verleihen.
Die Ehrenmitgliedschaft ist eine besondere Form der Mitgliedschaft. Die zu ehrende Person erhält mit der Verleihung der Ehrenmitgliedschaft alle Rechten und Pflichten eines normalen Mitglieds, so auch Stimmrecht und die Berechtigung zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung.

§ 6 Ordentliche Mitgliederversammlungen
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung über:

a) Wahl des Vorstandes

b) Entgegennahme und Genehmigung des Berichts des Vorstandes über die Tätigkeiten des Vereins

c) Entgegennahme und Genehmigung des Rechnungsabschlusses und des Berichts der Rechnungsprüfung d) Entlastung des Vorstandes

e) Wahl eines Rechnungsprüfers/einer Rechnungsprüferin und deren/dessen Stellvertreter/in
f) Satzungsänderungen

g) Auflösung des Vereins. 

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 Vereinsmitglieder anwesend sind. Im Übrigen gilt nachstehend § 8 (4).

Für Beschlüsse der Mitgliederversammlung genügt die einfache Mehrheit der Anwesenden.
Beschlüsse über g) Satzungsänderungen und h) Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der Anwesenden.

§ 7 Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt eine/einen Rechnungsprüfer/in und eine/n Stellvertreter/in für die Dauer von zwei Jahren. Ihm/Ihr obliegt die Kontrolle der Ein- und Ausgaben.
Der/die Rechnungsprüfer/in berichtet der Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Einberufung zu Mitgliederversammlungen
(1) Mindestens einmal jährlich, möglichst bis zum 30.04. eines Jahres, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
(2) Außerordentliche Versammlungen können vom Vorstand einberufen werden und müssen einberufen werden, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes vom Vorstand verlangen.
(3) Die Einladungsfrist beträgt mindestens drei Wochen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Einladung mit Tagesordnung.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier (4) Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

§ 9 Formvorschriften
(1) Einladungen und Anträge können per E-Mail erfolgen.
(2) Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und von dem/der Schriftführer/in und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 10 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, für die die Regelungen unter § 6 (2) gelten.
Diese Versammlung beschließt - mit einfacher Mehrheit - auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Vermögens.
 

München, den 27.01.2023

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